Abschnitt 4 TRD 100 - Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe (1)
Die Eignung der Zusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe zum Fügen ist dem Sachverständigen erstmalig, die der Zusatzwerkstoffe auch durch laufende Überwachung der Zusatzwerkstoff-Herstellung nachzuweisen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)