Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.7 BGI 5038 - 1.7 Information und Unterweisung

ccc_1320_15.jpg

Unterweisung der Ausbilder

  • Sie informieren (unterweisen) die Ausbilder über die Ziele der Bildungseinrichtung im Hinblick auf sicheres, gesundes und sorgfältiges Arbeiten:

    • Grundunterweisung enthält zum Beispiel Ansprechpartner, Informationswege, Betriebsanweisungen, Notfallvorsorge

    • Unterweisung bei besonderen Anlässen - zum Beispiel neue Arbeitsmittel, geänderte Ausbildungsinhalte, Betriebsanweisungen

  • Sie haben die Personen und die Fristen (mindestens jährlich) für die Grundunterweisungen festgelegt. (§ 4 BGV A1)

Unterweisung der Lernenden

  • Sie sorgen dafür, dass Ihre Ausbilder die Lernenden über das für die Bildungseinrichtung und die Ausbildung sicherheitsrelevante Verhalten und die sicherheitsrelevanten Vorschriften unterweisen. Sie haben die Personen, die Fristen für diese Unterweisungen und die Art der Dokumentation festgelegt - zum Beispiel eine Grundunterweisung durch den Ausbilder zu Beginn einer Bildungsphase. (§ 4 BGV A1)

Betriebsanweisungen

  • Sie haben die notwendigen Betriebsanweisungen für die Arbeits- und Lernmittel sowie für den Einsatz von Gefahrstoffen im Arbeits- und Bildungsprozess erstellt beziehungsweise beschafft und ausgehängt. (§ 9 BetrSichV)

Vorschriften

  • Sie informieren Ausbilder und andere Beschäftigte, welche rechtlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen und Technische Regeln zum Arbeitsschutz, berufsgenossenschaftliche Vorschriften und Regeln) gelten. Sie stellen ihnen diese im Volltext zur Verfügung - zum Beispiel die Online-Branchenseite "Bildungseinrichtungen" oder das Intranet nutzen. (§ 12 BGV A1)

Praxishilfen

  • Unterweisungshilfen/-nachweise

  • VBG-Seminar "Erfolgreich unterweisen"

  • Unterweisungsfragebögen

  • Muster-Betriebsanweisungen

  • Vorschriften im Volltext

Wir haben festgelegt: