Abschnitt 1 TRB 514 - Geltungsbereich (1)
1.1 Diese TRB gilt für wiederkehrende Prüfungen von Druckbehältern der Prüfgruppen IV und VII nach § 10 DruckbehV durch den Sachverständigen.
1.2 Soweit für besondere Druckbehälter andere Bestimmungen gelten, sind diese in den TRB der Reihe 800 "Besondere Arten von Druckbehältern" enthalten.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)