DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

Unternehmer bzw. Unternehmerinnen haben nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Gerüstes haben können, dafür zu sorgen, dass gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 BetrSichV eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person durchgeführt wird.

Hinweise zu außergewöhnlichen Ereignissen müssen z. B. über den Bauherren, bauleitende Personen, qualifizierte Personen (Gerüstnutzer bzw. Gerüstnutzerin), den Koordinator oder die Koordinatorin nach BaustellV an das gerüsterstellende Unternehmen und weitere Beteiligte erfolgen.

Außergewöhnliche Ereignisse können insbesondere Unfälle, längere Zeiträume der Nichtbenutzung, Veränderungen an den oder in unmittelbarer Nähe von Gerüsten sowie Naturereignisse sein. Diese Überprüfung ist mit dem Ziel durchzuführen, Schäden rechtzeitig zu erkennen und zu beheben, um dadurch den sicheren Gebrauch der Gerüste zu gewährleisten.

Zu Naturereignissen zählen z. B. Stürme, starke Regenfälle, Vereisungen, starke Schneefälle, bei denen das Gewicht des auf dem Gerüst liegenden Schnees die zulässige Nutzlast überschreitet.