TRAC 001 - TR Acetylenanlagen 001

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Abschnitt 2 TRAC 001 - Aufbau der TRAC (1)

2.1 (1) Die TRAC sind wie folgt gegliedert:

001 Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRAC

101 Begriffsbestimmungen

201 Acetylenentwickler

202 Acetylenkühler, -trockner und -reiniger

203 Acetylenverdichter

204 Acetylenleitungen

205 Acetylenspeicher

206 Acetylenflaschenbatterieanlagen

207 Sicherheitseinrichtungen

208 Acetyleneinzelflaschenanlagen

209 Anlagen zur Herstellung von unter Druck gelöstem Acetylen (Dissousgaswerke)

301 Calciumcarbidlager

302 Kalkschlammgruben

Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung

401 Richtlinie für die Prüfungen von Acetylenanlagen durch Sachverständige (Prüfrichtlinie)

402 Sachkundigen - Prüfrichtlinie

410 Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Acetylenanlagen

(2) In die TRAC sind die Vorschriften des Anhangs zu § 3 AcetV(2) eingearbeitet.

2.2 Die TRAC werden durch Beschluß des Deutschen Acetylenausschusses den fortschreitenden technischen Erkenntnissen angepaßt. Die TRAC sowie künftige Beschlüsse des DAcA zur Änderung oder Ergänzung der TRAC werden entsprechend der allgemeinen Verwaltungsvorschrift wirksam, wenn sie vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemacht worden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)