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Abschnitt 3.7.4 - 3.7.4 Unterweisungen

Die Versicherten sind über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Aufnahme der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich zu unterweisen.

Zur Unterweisung gehören z.B. auch Brandschutzübungen und Übungen besonderer Alarmfälle. Betriebsanweisungen sind für Unterweisungen zu nutzen.

Siehe auch § 12 Biostoffverordnung und § 9 Betriebssicherheitsverordnung.

Die Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren.

Es sollen Inhalt der Unterweisung und Teilnehmer an der Unterweisung dokumentiert werden.

Siehe auch § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).