TRG 311 - TR Druckgase 311

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Abschnitt 1 TRG 311 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRG gilt für Druckgasflaschen - einschließlich der in ihnen enthaltenen porösen Massen und Lösemittel-, die zur Aufnahme von Acetylen bestimmt sind (Acetylenflaschen).

1.2 Soweit in dieser TRG nichts anderes bestimmt ist, findet Anwendung die TRG 310 "Flaschen aus Stahl".

1.3 Es wird verwiesen auf

  1. 1.

    TRG 001 - Aufbau und Anwendung der TRG,

  2. 2.

    TRG 270 - Kennzeichnen der Druckgasbehälter,

  3. 3.

    TRG 280 - Betreiben von Druckgasbehältern,

  4. 4.

    TRAC 209 - Anlagen zur Herstellung und Abfüllung von unter Druck gelöstem Acetylen (Acetylenwerke, Dissousgaswerke),

  5. 5.

    die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    TRG 702 - Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von porösen Massen und von Lösemitteln für Acetylenflaschen,
    TRG 762 - Richtlinie für das Prüfen von porösen Massen und von Lösemitteln für Acetylenflaschen durch die Bundesanstalt für Materialprüfung,
    TRG 763 - Richtlinie für das Prüfen von Acetylenflaschen durch den Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)