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Abschnitt 3.4 - 3.4 Unterweisung

(1) Den Sprengberechtigten sind die Anleitungen zur Verwendung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Anzündmitteln zur Verfügung zu stellen. Die Sprengberechtigten haben diese zu beachten.

(2) Die Versicherten sind über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere über die Bedeutung der Sprengsignale, das Verhalten bei Sprengarbeiten sowie die Maßnahmen beim Auffinden von Versagern zu unterweisen. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens jährlich in für die Versicherten verständlicher Form und Sprache durchgeführt werden. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

(3) Sind mehrere Firmen in einer Arbeitsstätte tätig, sind die nicht mit den Sprengarbeiten befassten Personen rechtzeitig über das Verhalten bei der Sprengung und bei Sprengstofffunden im Haufwerk zu unterrichten. Die Unternehmer haben dafürzu sorgen, dass den Anweisungen des verantwortlichen Sprengberechtigten Folge geleistet wird. Betriebsfremde sind vor dem Betreten der Arbeitsstätte über die Bedeutung der Sprengsignale zu informieren.