TRD 520 - TR Dampfkessel 520

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Abschnitt 8 TRD 520 - Wesentliche Änderung (1)

8.1 Ist die Erlaubnis zu einer wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage beantragt, so kann die Erlaubnisbehörde in der Regel nur Zeichnungen und Beschreibungen verlangen, die die wesentliche Änderung betreffen. Die Erlaubnisurkunde kann mit Nachträgen über die Erlaubnis der wesentlichen Änderung versehen werden (Nachtragserlaubnis).

8.2 Als wesentliche Änderungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 DampfkV(1) kommen insbesondere in Frage:

(1) Änderung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte einer feststehenden Landdampfkesselanlage oder einer Schiffsdampfkesselanlage, z.B. Aufstellung der Anlage an einer anderen Stelle, bauliche Änderung des Kesselaufstellungsraumes, wie Anbauten und Raumunterteilungen, Änderung der Benutzung des Kesselaufstellungsraumes oder der angrenzenden Räume;

(2) Abweichung von der in der Erlaubnisurkunde festgelegten Benutzungsart, z.B. die Verwendung einer Dampfkesselanlage, die als bewegliche Anlage erlaubt worden ist, als feststehende Anlage oder umgekehrt;

(3) Änderung der Ausrüstung der Dampfkesselanlage, wenn damit eine Änderung der Betriebsweise der Anlage verbunden ist, z.B. die Umstellung einer Feuerung auf eine andere Leistung oder Brennstoffart, der Einbau von Unter- oder Zweitwindgebläsen oder von Zusatz- oder Zündfeuerungen, Saugzuganlagen, Anlagen zur Verminderung von Luftverunreinigungen, Änderungen an Rauchgaskanälen, Änderungen der Bauart und der Abmessungen des Schornsteines;

(4) Änderungen in der Betriebsweise der Dampfkesselanlage, z.B. Erhöhung oder dauernde Herabsetzung des zulässigen Betriebsüberdruckes oder der zulässigen Vorlauftemperatur, Änderung der zulässigen Dampftemperatur, der zulässigen Dampferzeugung bzw. der zulässigen Wärmeleistung, Änderung in der Art der Beaufsichtigung;

(5) Änderung in der Bauart der Anlageteile, Änderung der Größe oder der Anordnung der Heizfläche, sofern die der Berechnung der einzelnen Bauteile zugrunde gelegten Drücke oder Temperaturen überschritten werden.

8.3 Bei der Erteilung einer Erlaubnis zur wesentlichen Änderung einer Dampfkesselanlage kann die Erlaubnisbehörde bestimmen, daß noch § 15 Abs. 1 und 2 DampfkV(1) vorgesehene Prüfungen entfallen und in welchem Umfang erforderliche Prüfungen vorzunehmen sind.

Dies gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 11 DampfkV(1) eine endgültige Erlaubnis zum Betrieb einer Dampfkesselanlage erteilt wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)