TRbF 40 - TR brennbare Flüssigkeiten 40

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Abschnitt 15 TRbF 40 - Kontrollen durch den Betreiber (1)

(1) Der Betreiber einer Tankstelle kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen, ob sich die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Er achtet auch darauf, dass

  1. 1.

    Abgabeeinrichtungen dicht und unbeschädigt sind,

  2. 2.

    die Wirksamkeit von Abscheidern für Leichtflüssigkeiten (Benzinabscheider), Schlammfängen usw. erhalten ist,

  3. 3.

    Revisionsschächte, Einläufe und Entwässerungsrinnen sauber sind,

  4. 4.

    betrieblich zugängliche Domschächte sauber sind,

  5. 5.

    Feuerlöscher stets an der dafür bestimmten Stelle in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,

  6. 6.

    die Befestigung der Abfüllflächen keine sichtbaren Schäden aufweist,

  7. 7.

    vorgeschriebene Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

(2) Die Bodenflächen sind durch den Betreiber regelmäßig auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Schäden sind umgehend auszubessern.

(3) Der Betreiber einer Tankstelle informiert den Betreiber der Tankfahrzeuge, mit denen die Kraftstoffe angeliefert werden, oder denjenigen, der die Anlieferung veranlasst, über besondere bei der Entleerung der Fahrzeugtanks zu berücksichtigende Umstände oder Einrichtungen, damit entsprechend ausgerüstete Tankfahrzeuge eingesetzt werden und der Fahrer des Tankfahrzeugs bei der Entleerung entsprechend verfährt. Dies betrifft z. B. die Anwendung des Gaspendelverfahrens bei der Entleerung der Fahrzeugtanks oder die Verwendung von Abfüll-Schlauch-Sicherungen oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung.

(4) Der Betreiber einer Tankstelle kontrolliert, ob die vorgeschriebenen Betriebsvorschriften eingehalten werden. Er achtet auch darauf, dass

  1. 1.

    Ausgänge und Angriffswege für die Brandbekämpfung freigehalten werden,

  2. 2.

    verschüttete Kraftstoffe aufgesaugt oder abgetragen werden,

  3. 3.

    bei der Betankung von Kraftfahrzeugen Motor und Fremdheizung abgeschaltet sind,

  4. 4.

    nur zulässige Gefäße oder Reservekraftstoffbehälter befüllt werden,

  5. 5.

    in den Bereichen nach Nummer 4.1.3.1 nicht geraucht oder mit offenem Feuer umgegangen wird,

  6. 6.

    nach der Anlieferung von Kraftstoff die Anschlussstutzen und die Peilöffnungen des Tanks verschlossen sind.

(5) Der Betreiber einer Tankstelle stellt die Durchführung der zu Betriebsbeginn und zu Betriebsende erforderlichen Maßnahmen sicher.

(6) Der Betreiber einer Tankstelle muss bei einem Vorfall oder einem Unfall umgehend die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Er muss umgehend die zuständigen Stellen verständigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 17. Oktober 2012 durch die Bek. vom 1. August 2012 (GMBl S. 826)