DGUV Regel 114-006 - Fahrerhäuser mit Liegeplätzen, Dachschlafkabinen und Ruheräume von Kraftomnibussen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Zusätzliche Anforderungen an Dachschlafkabinen

3.3.1 Eignung der Fahrzeuge

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Abb. 1
Dachschlafkabine auf einem Fahrerhaus

Dachschlafkabinen (Abb. 1) sind nur auf geeigneten Fahrerhäusern zulässig. Dachschlafkabinen müssen sicher am Fahrerhaus befestigt sein.

Der Aufbau einer Dachschlafkabine und die höhere Dachlast wirken sich aus auf:

  • die Fahrerhauslagerung und -federung

  • die Kipphydraulik und die Sicherheitsstütze bei kippbaren Fahrerhäusern

  • das Verformungsverhalten des Fahrerhauses wegen des Dachausschnittes

Für die verkehrsrechtliche Erlaubnis ist ein Fahrerhaus dann geeignet, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Lkw-Herstellers vorliegt. Diese Bescheinigung ist erforderlich, weil sich der Aufbau der Dachschlafkabine und die Dachlast auf die Konstruktion des Fahrerhauses auswirken kann.

Die zulässige Vorderachslast darf nicht überschritten werden.

Auf Fahrzeugen, bei denen die Auspuffleitung hinter dem Fahrerhaus nach oben geführt wird, sind Dachschlafkabinen nicht zulässig.

Kippbare Fahrerhäuser mit Dachschlafkabinen müssen sich leicht und gefahrlos kippen lassen.

Leicht und gefahrlos bedeutet, z. B. dass das Fahrerhaus mit der aufgebauten Dachschlafkabine wie vom Hersteller vorgesehen sicher gekippt werden kann.

3.3.2 Abmessungen

Für Liegeplätze in Dachschlafkabinen gelten folgende Abmessungen:

Tabelle 2 Maße von Liegeplätzen in Dachschlafkabinen

mindestens (mm)empfohlen (mm)
Breite des Liegeplatzes≥ 600≥ 700
Länge des Liegeplatzes≥ 1900≥ 2000
Lichte Innenhöhe der Dachschlafkabine, gemessen ohne Matratze≥ 850≥ 900

Bei Liegeflächen (Abb. 2), die in Fahrtrichtung vor der Durchstiegsöffnung, vgl. Kapitel 3.3.3, angeordnet sind, ist eine Einschränkung der lichten Höhe - gemessen ohne Matratze - über der Liegefläche im vorderen Bereich zulässig. Die lichte Innenhöhe beträgt dort mindestens 650 mm.

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Abb. 2
Liegeplätze und Ablage in der Dachschlafkabine

3.3.3 Durchstiegsöffnungen

Dachschlafkabinen verfügen über eine Durchstiegsöffnung (Abb. 3) zum bzw. vom Fahrerhausinnenraum von mindestens 500 mm × 450 mm. Anzustreben sind Durchstiegsöffnungen von mindestens 0,3 m2 Größe, wobei bei rechteckiger Gestaltung keine der Seitenlängen das Maß von 450 mm unterschreiten darf.

Durch Klappen oder Deckel zu schließende Durchstiegsöffnungen sind sowohl von innen als auch von außen leicht und einfach zu öffnen, auch wenn der Liegeplatz benutzt wird. Ein Verriegeln von Klappen und Deckeln darf nicht möglich sein.

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Abb. 3
Durchstiegsöffnung im Fahrerhaus - im Notfall, nach unten zu öffnen

Im Notfall sind die Klappen und Deckel nach unten zu öffnen. Ein unbeabsichtigtes Öffnen nach unten muss jedoch verhindert sein.

Eine nachleuchtende Kennzeichnung "Nur im Notfall betätigen" (Abb. 3) und eine Beschreibung der Öffnungsweise als nachleuchtendes Piktogramm sind auf der Unterseite der Durchstiegsöffnung angebracht.

Durchstiegsöffnungen sind so angeordnet oder gestaltet, dass ein Absturz von Personen verhindert und das Herabfallen von Gegenständen auf Personen im Fahrerhaus vermieden ist.

Durchstiegsöffnungen im Fahrzeuginnenraum dürfen nicht über den Sitzen angeordnet sein.

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Abb. 4
Hinweis "Fenster, Dachluken und Durchstiegsöffnungen während der Fahrt geschlossen halten"

An Klappen und Deckeln von Durchstiegsöffnungen ist ein vom Fahrerhaus aus erkennbarer Hinweis (Abb. 4) angebracht, dass Fenster und Dachluken in der Dachschlafkabine sowie die Durchstiegsöffnung während der Fahrt geschlossen gehalten werden müssen.

An Dachschlafkabinen, die nicht für den Aufenthalt während der Fahrt geeignet sind, muss an der Durchstiegsöffnung zur Dachschlafkabine ein Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts in Dachschlafkabinen während der Fahrt" (Abb. 5) deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein.

Zum Verbotszeichen siehe DIN 70006-1 "Sicherheits- und Hinweiszeichen für Fahrzeuge - Teil 1: Sicherheits- und Hinweiszeichen für Nutzkraftwagen". Bei Verbotszeichen wird nach Tabelle 3 der ASR A1.3 bei einer Entfernung von 2 m ein Durchmesser von mindestens 50 mm gefordert.

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Abb. 5
Verbotszeichen "Verbot des Aufenthalts in Dachschlafkabinen während der Fahrt"

3.3.4 Aufstiege

Ein Aufstieg unterhalb der Durchstiegsöffnung ermöglicht ein sicheres Erreichen bzw. Verlassen der Dachschlafkabine. Dabei ist zu beachten, dass

  • das Auf- und Absteigen möglich ist, ohne dass das volle Körpergewicht mit den Armen abgestützt werden muss,

  • unterhalb von Durchstiegsöffnungen (in deren Vertikalprojektion) eine horizontale, rutschhemmende Standfläche (Zugangsstandfläche) von mindestens 300 mm × 250 mm vorhanden ist,

  • bei einem Abstand von mehr als 800 mm zwischen Standfläche und der Oberkante der Liegefläche geeignete Auftritte vorhanden sind.

Geeignete Aufstiege sind folgendermaßen gestaltet:

  • Abstand

    • der untersten Sprosse oder Stufe vom Fahrerhausboden maximal 500 mm

    • der Sprossen untereinander höchstens 280 mm

    • der obersten Sprosse oder Stufe zur Liegefläche höchstens 500 mm

  • Auftritte weisen eine Fußraumtiefe von mindestens 150 mm und eine Breite von mindestens 300 mm auf

  • Trittflächen sind mit rutschhemmender Oberfläche ausgestattet

  • abnehmbare Leitern können in Aufstiegsstellung gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert werden

  • ungewolltes Aushängen und Verschieben ist wirksam verhindert

  • dem Aufstieg sind geeignete Haltemöglichkeiten zugeordnet

  • Festigkeit ist ausreichend

Bei Haltegriffen beträgt die Grifflänge mindestens 150mm, der Griffabstand von Bauteilen mindestens 50mm sowie der Griffdurchmesser mindestens 16mm und maximal 38mm.

Die Festigkeit eines Leiteraufstieges ist als ausreichend anzusehen, wenn z. B. bei einer Prüfung des Leiteraufstieges entsprechend dem Ablauf nach Nr. 5.2 der DIN EN 131-2 "Leitern - Teil 2: Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung" die genannten Anforderungen erfüllt werden. Bei hängenden Leiteraufstiegen ist hiervon abweichend die Prüflast auf der untersten Sprosse aufzubringen.

Eine Sicherung gegen unbeabsichtigte Bewegung von klappbaren und schwenkbaren Aufstiegen zu Dachschlafkabinen ist vorhanden. Diese Aufstiege dürfen nicht ohne Zuhilfenahme von Werkzeug entfernt werden können.

Bewegliche und abnehmbare Aufstiege müssen während der Fahrt sicher verstaut werden können oder in Fahrstellung sicher fixiert sein.

Aufstiege zu Dachschlafkabinen haben keine scharfen Kanten, Ecken und Profile.

3.3.5 Notausstiege

Unabhängig von der Durchstiegsöffnung zum Fahrerhausinnenraum sind Dachschlafkabinen mit einem Notausstieg (Abb. 6) ausgestattet, der an einer der beiden Dachschlafkabinenseiten angeordnet ist.

Ist die Dachschlafkabine für einen Aufenthalt während der Fahrt geeignet, vgl. Kapitel 3.3.9, muss ein zweiter Notausstieg vorhanden sein.

Notausstiege weisen eine Durchstiegsöffnung von mindestens 0,25 m2 Größe auf, wobei keine der Seitenlängen das Maß von 450 mm unterschreiten darf.

Unter Einbeziehung des Mindestmaßes ergibt sich eine Öffnung von 450mm × 570 mm, bei quadratischem Querschnitt eine Öffnung von 500mm × 500mm.

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Abb. 6
Notausstieg in der Dachschlafkabine

Die Mindestabmessungen ergeben sich aus der DIN EN 1645-1 "Bewohnbare Freizeitfahrzeuge - Caravans - Teil 1: Anforderungen an den Wohnbereich hinsichtlich Gesundheit und Sicherheit".

Notausstiege müssen von innen zu erkennen und nach außen leicht zu öffnen sein.

Eine nachleuchtende Kennzeichnung des Notausstiegs (Abb. 7) und eine Beschreibung der Öffnungsweise des Notausstiegs als nachleuchtendes Piktogramm sind angebracht.

Bei Rettungszeichen wird nach Tabelle 3 der ASR A1.3 bei einer Entfernung von 2m eine Höhe von mindestens 25 mm gefordert.

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Abb. 7
Rettungszeichen "Notausstieg" nach ASR A1.3

3.3.6 Heizung, Klimatisierung und Belüftung

Heizung, Klimatisierung und Belüftung sind von der Dachschlafkabine aus regelbar. Die Richtung der Luftströme ist einstellbar.

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Abb. 8
Sicherheitsbelüftung der Dachschlafkabine

Dachschlafkabinen, deren Durchstiegsöffnungen zum Fahrerhausinnenraum schließbar sind, müssen mit einer Sicherheitsbelüftung (Abb. 8) ausgerüstet sein, die die erforderliche Mindestzufuhr von Frischluft gewährleistet, auch wenn die sonstigen vorhandenen Lüftungsmöglichkeiten nicht geöffnet sind.

Die Sicherheitsbelüftung muss nicht verschließbare Lüftungsöffnungen im oberen Bereich der Dachschlafkabine von mindestens 3000 mm2 sowie im unteren Bereich der Dachschlafkabine von mindestens 500 mm2 aufweisen.

Nicht verschließbare Lüftungsöffnungen müssen so ausgeführt sein, dass kein Wasser von außen eindringen kann.

Siehe auch DIN EN 721 "Bewohnbare Freizeitfahrzeuge - Anforderungen an die Sicherheitslüftung".

3.3.7 Ablagen

Dachschlafkabinen sind mit ausreichend Ablageflächen oder anderen Staumöglichkeiten (Abb. 2) ausgerüstet, damit Gegenstände gesichert werden können. Ablageflächen und Staumöglichkeiten sind so gestaltet, dass Gegenstände nicht herabfallen können.

3.3.8 Rauchverbot

Durch Anbringen des Verbotszeichens "Rauchen verboten" (Abb. 9) innerhalb und außerhalb der Dachschlafkabinen wird deutlich und dauerhaft auf das Rauchverbot hingewiesen.

Zum Verbotszeichen siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3) Anhang 1 "Verbotszeichen".

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Abb. 9
Verbotszeichen "Rauchen verboten" nach ASR A1.3

Bei Verbotszeichen wird nach Tabelle 3 der ASR A1.3 bei einer Entfernung von 2m ein Durchmesser von mindestens 50mm gefordert.

3.3.9 Zusätzliche Anforderungen zum Aufenthalt während der Fahrt

Der Aufenthalt in Dachschlafkabinen während der Fahrt ist nicht verboten, wenn diese durch besondere Bau- und Ausrüstungsmerkmale dafür geeignet sind. Ohne diese Merkmale ist der Aufenthalt während der Fahrt untersagt, vgl. § 42 Abs. 4 und 5 der DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge".

Dachschlafkabinen sind für den Aufenthalt von Personen während der Fahrt geeignet, wenn

  • sie so gebaut und am Fahrerhaus befestigt sind, dass Personen in der Kabine bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.

  • sie an der vorderen Begrenzungswand des Innenraumes über keine Glasflächen verfügen.

  • bewegliche oder abnehmbare Aufstiege zu den Dachschlafkabinen in Betriebsstellung die Sicht der Fahrerin bzw. des Fahrers und die Bedienbarkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.

  • sie auch dann einen ausreichenden Überlebensraum bieten, wenn das Fahrzeug unfallbedingt umstürzt.

Die Gewährleistung eines ausreichenden Überlebensraums ist nachzuweisen. Der Nachweis kann z. B. gemäß dem Prüfverfahren Anhang 3 Absatz 7 der UN/ECE Regelung Nr. 29 " Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes von Insassen des Fahrerhauses von Nutzfahrzeugen" erfolgen. Ein ausreichender Überlebensraum wird angenommen, wenn nach der Prüfung die Dachschlafkabine weder bleibende Verformungen noch Brüche der Außenhülle aufweist. Risse der Außenhülle bleiben unberücksichtigt. Klappen und Fenster dürfen sich während der Prüfung lösen, wenn sie nicht in den Innenraum eindringen. Wird bei Fahrerhäusern mit Räumen, die oberhalb des Fahrer- und Beifahrerplatzes angeordnet sind, ein ausreichender Überlebensraum im Rahmen eines Gutachtens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nachgewiesen, gilt dieser Nachweis auch als erfüllt.

Festigkeit der Werkstoffe

Die Außenmaterialien von Dachschlafkabinen müssen betriebsbedingten äußeren Krafteinwirkungen standhalten.

Die Festigkeit von Kunststoff-Außenmaterialien ist durch eine Prüfung nach Anhang 14 Absatz 5 der UN/ECE Regelung Nr. 43 "Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge" nachzuweisen. Für Außenmaterialien in Sandwichbauweise gelten die Kriterien für ein zufriedenstellendes Ergebnis nach Anhang 14 Absatz 5.4 UN/ECE Regelung Nr. 43 für die innen liegende Schicht.

Notausstiege

Unabhängig von der Durchstiegsöffnung vom Fahrerhausinnenraum und dem Notausstieg nach Kapitel 3.3.5 ist bei Dachschlafkabinen, in denen man sich während der Fahrt aufhalten darf, zusätzlich ein zweiter Notausstieg (Abb. 10) mit identischen Anforderungen vorhanden. Die Lage der Notausstiege ist so angeordnet, dass entweder

  • je ein Ausstieg zur rechten und zur linken Seite oder

  • ein Ausstieg in der Dachfläche und ein zweiter zur linken Seite vorhanden ist.

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Abb. 10
Zweiter Notausstieg in der Dachfläche