TRG 220 - TR Druckgase 220

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Abschnitt 4 TRG 220 - Berechnungsdruck (1)

4.1 Bei der Berechnung der Bauteile, die dem Druck der Füllung ausgesetzt sind, ist als Berechnungsdruck p der für den Druckgasbehälter geltende Prüfdruck p' in bar (s. TRG 101 bis 104 und TRG 360) einzusetzen.

4.2 Wird die Wand eines Bauteils nach Nummer 4.1 von beiden Seiten gleichzeitig durch Überdruck beansprucht, darf nicht mit der Druckdifferenz gerechnet werden. Die Berechnung ist für jeden der beiden Überdrucke einzeln durchzuführen.

4.3 Bei gleichzeitigem Auftreten von Überdruck und Unterdruck an der Wand eines Bauteils nach Nummer 4.1 gilt als Berechnungsdruck p der um 1,3 bar erhöhte Prüfdruck des mit Überdruck beaufschlagten Raumes.

4.4 Für die Berechnung gegen äußeren Überdruck von Druckgasbehältern, die betriebsmäßig evakuiert werden, ist als Berechnungsdruck. p = 1,3 bar einzusetzen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)