TRD 701 - TR Dampfkessel 701

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Abschnitt 10 TRD 701 - Wasserdruckprüfung durch den Hersteller/Ersteller (1)

10.1 Dampferzeuger aus Stahl

Jeder der Bauart nach zugelassene Dampferzeuger ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung vom Hersteller/Ersteller einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar zu unterziehen.

10.2 Dampferzeuger aus Gußeisen

10.2.1 Jedes Kesselglied ist in der laufenden Fertigung einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von mindestens 10 bar zu unterziehen. Über die täglich geprüften Glieder ist eine Liste zu führen, auf der die Anzahl der Glieder getrennt nach Art und Kesseltyp verzeichnet sind. Durch den zuständigen Werksprüfer ist zu bestätigen, daß die Wasserdruckprüfung richtig und erfolgreich durchgeführt worden ist.

10.2.2 Jeder der Bauart nach zugelassene Wärmeerzeuger aus Gußeisen ist vor der Ummantelung oder Wärmedämmung durch den Hersteller - bei Wärmeerzeugern, die erst am Aufstellungsort zusammengefügt werden, durch den Ersteller - einer Wasserdruckprüfung mit einem Prüfüberdruck von mindestens 4 bar zu unterziehen.

10.3 Besichtigung der Wandungen

Unter Prüfüberdruck stehende Bauteile nach den Abschnitten 10.1 und 10.2 sind durch Besichtigung daraufhin zu prüfen, ob Risse, Undichtheiten oder wesentliche bleibende Verformungen vorhanden sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)