Abschnitt 6 TRGL 101 - Ausrüstung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Die Ausrüstungsteile der Gashochdruckleitung müssen für die jeweiligen Betriebsverhältnisse ausgelegt und für den vorgesehenen Zweck geeignet sein.