Abschnitt 9 - Zu § 13 Abs. 1:
Als zusätzliche Einrichtungen gelten z. B.:
- 1.
bei Werken mit nur einem Hochofen
- a)
ein zweites Gebläse, das durch eine Antriebsmaschine mit anderer Kraftquelle angetrieben wird, z. B. neben einer Gasgebläsemaschine ein durch Elektromotor oder Dieselmotor angetriebenes Gebläse,
- b)
zwei durch Elektromotor angetriebene Gebläse, die wahlweise von zwei voneinander unabhängigen Stromnetzen betrieben werden können
oder
- c)
zwei Gebläse, die aus einem Gasometer mit Gas betrieben werden können.
- 2.
bei Werken mit mehreren Hochöfen
- a)
eine der unter Nummer 1 genannten Maßnahmen für jeden Hochofen
oder
- b)
- bei Gebläsen, die durch Gasmaschinen angetrieben werden, Gaszuführungen von verschiedenen Gasquellen, eine zweite Stromquelle für die Zündung und Verbindung der Windleitungen untereinander;
- c)
bei Gebläsen, die durch Dampfkraftmaschinen angetrieben werden, Dampfzuführungen von verschiedenen Kesseln, die mindestens zwei verschiedene Feuerungsarten haben müssen, wenn mit Gichtgas geheizt wird, und Verbindung der Windleitungen untereinander;
- d)
bei Gebläsen, die durch Elektromotore angetrieben werden, wahlweise Umschaltung auf mindestens zwei voneinander unabhängige Stromnetze und Verbindung der Windleitungen untereinander.