Abschnitt 62 - Zu § 46 Abs. 3:
Zur Kontrolle gehört z.B. auch das
Belüften des Tankfahrzeuges,
sachgemäße Herstellen und Kontrollieren der Leitungsanschlüsse. Die Kontrolle der Verbindungsstellen erfolgt im Regelfall als Sichtkontrolle.
Zur Kontrolle gehört z.B. auch das
Belüften des Tankfahrzeuges,
sachgemäße Herstellen und Kontrollieren der Leitungsanschlüsse. Die Kontrolle der Verbindungsstellen erfolgt im Regelfall als Sichtkontrolle.