Abschnitt 6.2 - 6.2 Explosionsschutzkonzept und Explosionsschutzdokument
Wenn das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre unter Berücksichtigung einfacher Schutzmaßnahmen nach TRGS 720 Abschnitt 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht verhindert werden kann, muss ein Explosionsschutzdokument angefertigt werden.
Mit dem Explosionsschutzdokument hat der Arbeitgeber nachzuweisen:
Dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind.
Dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, d.h. das sogenannte Explosionsschutzkonzept muss dargelegt werden.
Ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden und welche Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie RL 2014/34/EU ("ATEX-Richtlinie", früher RL 94/9/EG) dort eingesetzt sind.
Für die Zuordnung der Explosionsschutzzonen kann die Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" herangezogen werden. Unter dem Punkt 3.3.4 der Beispielsammlung sind Zoneneinteilungen für verschiedene Fördereinrichtungen enthalten (www.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Downloads/DL_Praevention/Explosionsschutzportal/Dokumente/EX_RL_Beispielsammlung/Punkt_3_2020.pdf):
Für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen getroffen wurden.
Wie die Koordinierung beim Einsatz von Fremdfirmen erfolgt.
Wie die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung der technischen Schutzmaßnahmen erfolgt (§ 7 (7) GefStoffV) und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201-1 durchzuführen sind.