DGUV Information 208-018 - Stetigförderer für Schüttgut

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Explosionsschutzkonzept und Explosionsschutzdokument

Wenn das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre unter Berücksichtigung einfacher Schutzmaßnahmen nach TRGS 720 Abschnitt 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht verhindert werden kann, muss ein Explosionsschutzdokument angefertigt werden.

Mit dem Explosionsschutzdokument hat der Arbeitgeber nachzuweisen:

  • Dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind.

  • Dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen, d.h. das sogenannte Explosionsschutzkonzept muss dargelegt werden.

  • Ob und welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden und welche Geräte und Schutzsysteme im Sinne der Richtlinie RL 2014/34/EU ("ATEX-Richtlinie", früher RL 94/9/EG) dort eingesetzt sind.

Für die Zuordnung der Explosionsschutzzonen kann die Beispielsammlung der DGUV Regel 113-001 "Explosionsschutz-Regeln" herangezogen werden. Unter dem Punkt 3.3.4 der Beispielsammlung sind Zoneneinteilungen für verschiedene Fördereinrichtungen enthalten (ccc_1651_as_41.jpgwww.bgrci.de/fileadmin/BGRCI/Downloads/DL_Praevention/Explosionsschutzportal/Dokumente/EX_RL_Beispielsammlung/Punkt_3_2020.pdf):

  • Für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen getroffen wurden.

  • Wie die Koordinierung beim Einsatz von Fremdfirmen erfolgt.

  • Wie die regelmäßig wiederkehrende Überprüfung der technischen Schutzmaßnahmen erfolgt (§ 7 (7) GefStoffV) und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201-1 durchzuführen sind.