DGUV Regel 103-015 - Richtlinien für die Verwendung von Ozon zur Wasseraufbereitung

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Abschnitt 5.1 - 5 Betrieb
5.1 Betriebsanweisungen

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung des Herstellers für die Ozonanlage Betriebsanweisungen aufzustellen und so auszulegen, dass sie allen in der Ozonanlage Beschäftigten zugänglich sind. Die Betriebsanweisung muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Betriebsanleitungen der Anlagenteile,

  • In-und Außerbetriebnahme,

  • Verhalten bei Störfällen

    und

  • Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren.