DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 29.1 - 29 Herstellen und Verarbeiten von Zündpillen
29.1 Begrenzung der Arbeiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Tauchen und Trocknen von Zündpillen in den dafür benutzten Räumen gleichzeitig keine anderen Arbeiten durchgeführt werden.

Das Herstellen und Verarbeiten von Zündpillen fällt unter die Tätigkeiten von Abschnitt 3.1.1 Nr. 6 dieses Teils der Regel.