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Anhang 1 UVPG

Anhang

(zu Nummer 1 der Anlage zu § 3)

  1. 1.

    Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke und sonstige Feuerungsanlagen für den Einsatz von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 200 Megawatt übersteigt.

  2. 2.

    Kühltürme bei einer ortsfesten kerntechnischen Anlage (Nummer 2 der Anlage zu § 3).

  3. 3.

    Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle, soweit täglich 500 Tonnen Kohle oder mehr durchgesetzt werden.

  4. 4.

    Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle, soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt werden.

  5. 5.

    Anlagen zur Gewinnung von Öl oder Gas aus Schiefer oder anderen Gesteinen oder Sanden, soweit täglich 500 Tonnen oder mehr durchgesetzt werden.

  6. 6.

    Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Leistung von 1.000 Tonnen je Tag oder mehr.

  7. 7.

    Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und Asbesterzeugnissen: Im Falle von Asbestzementerzeugnissen mit einer Leistung von jährlich mehr als 20.000 Tonnen Fertigerzeugnissen, von Reibungsbelägen mit einer Leistung von jährlich mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie - bei anderen Verwendungszwecken von Asbest mit einem Einsatz von mehr als 200 Tonnen im Jahr.

  8. 8.

    Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen.

  9. 9.

    Anlagen zur Gewinnung von Roheisen oder Nichteisenrohmetallen.

  10. 10.

    Anlagen

    • zur Stahlerzeugung und zugehörige Walzwerke,

    • zum Erschmelzen von Gußeisen oder Rohstahl mit einer Leistung von jährlich 200.000 Tonnen oder mehr.

  11. 11.

    Schmelzanlagen für Nichteisenmetalle mit einer Leistung von jährlich 100.000 Tonnen oder mehr.

  12. 12.

    Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien, soweit die Anlagen im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 10 betrieben werden.

  13. 13.

    Gießereien für Nichteisenmetalle, soweit die Anlagen im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 11 betrieben werden.

  14. 14.

    Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, die mindestens mit einer weiteren derartigen Anlage in einem verfahrenstechnischen Verbund stehen.

  15. 15.

    Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Metallen oder Nichtmetallen mit Hilfe elektrischer Energie.

  16. 16.

    Raffinerien für Erdöl, ausgenommen Schmierstoffraffinerien.

  17. 17.

    Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle.

  18. 18.

    Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Glasfasern mit einer Leistung von jährlich 200.000 Tonnen oder mehr sowie Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, mit einer Leistung von jährlich 100.000 Tonnen oder mehr.

  19. 19.

    Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten aus Blei, Zinn oder Zink auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern oder durch Flammspritzen mit einer Leistung von jährlich 100.000 Tonnen Rohgutdurchsatz oder mehr.

  20. 20.

    Schiffswerften für den Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100.000 Bruttoregistertonnen oder mehr.

  21. 21.

    Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden, soweit sie im Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 14 betrieben werden und Stoffe gehandhabt werden, bei denen die Voraussetzungen des § 1 der Störfall-Verordnung vorliegen.

  22. 22.

    Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen mit Hilfe des Sulfataufschlusses.

  23. 23.

    Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehören auch die Anlagen zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Zündhölzern.

  24. 24.

    Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel oder zum Halten von Schweinen mit

    a)42.000Legehennenplätzen,
    b)84.000Junghennenplätzen,
    c)84.000Mastgeflügelplätzen,
    d)1.400Mastschweineplätzen oder
    e)500Sauenplätzen oder mehr.

    Bei gemischten Beständen werden die Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die vorgenannten Platzzahlen jeweils ausgeschöpft werden, addiert. Erreicht die Summe der Vom-Hundert-Anteile einen Wert von 100, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bestände, die kleiner sind als jeweils 5 vom Hundert der in den Gruppen a) bis e) genannten Platzzahlen, bleiben bei der Ermittlung der maßgebenden Anlagengröße unberücksichtigt.

  25. 25.

    Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl.

  26. 26.

    Anlagen zur Behandlung von Abfällen zur Beseitigung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

  27. 27.

    Abfallentsorgungsanlagen