DGUV Information 209-082 - Gefahrstoffe im Modell- und Formenbau Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 14.2 - 14.2 Lagerung kleiner Mengen außerhalb eines Lagers

Kleinmengen dürfen auch außerhalb von speziellen Gefahrstofflagern gelagert werden, wenn die Mengengrenzen in einem Lagerabschnitt eingehalten werden. Werden diese überschritten, sind spezielle Gefahrstofflager erforderlich. In vielen Fällen können auch Sicherheitsschränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten eingesetzt werden, die als eigener Lagerabschnitt gelten.

Die detaillierten Mengengrenzen werden in der TRGS 510 in Abschnitt 1, Tabelle 1, Spalte 3 aufgeführt. Die Mengenangaben gelten pro Brandbekämpfungsabschnitt; insgesamt dürfen pro Abschnitt 1500 kg nicht überschritten werden.

ccc_1678_as_57.jpgBeispiel
Es sind fünf 10 kg-Kanister mit entzündbaren Flüssigkeiten H225 aufzubewahren.

Mengenschwelle lt. TRGS 510, Tabelle 1, Spalte 3: Summe H224 und H225: 20 kg
ccc_1678_as_58.jpg

Abb. 14.1
Mit Gefahrstoffbehältern gefüllter Sicherheitsschrank

Tabelle 11 Auszug aus der TRGS 510: Mengenschwellen für die Lagerung von entzündbaren Flüssigkeiten

Spalte 1Spalte 2Spalte 3Spalte 4
Art des GefahrstoffsGefahrenhinweis nach CLP-VerordnungLagern im Lager
mit zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 und 13
Zusätzliche/besondere Schutzmaßnahmen
nach Abschnitt 6 bis 12
MengeMengeAbschnitt
entzündbare Flüssigkeiten, Kat. 1, 2H224, H225H224 > 10 kg
Σ H224/ H225 > 20 kg
> 200 kg6, 7, 12
ccc_1678_as_57.jpgBeispiel
Zwei Kanister ( = 20 kg) können außerhalb des Lagers gelagert werden, die übrigen drei Kanister müssen in einem Lager gelagert werden.