Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 10 BGV C24 - Beförderung im Betrieb

(1) Sprengstoffe, Sprengzünder und Sprengverzögerer müssen in geschlossener versandmäßiger Verpackung oder in geschlossenen Behältern befördert werden.

(2) Pulversprengstoffe, Sprengzünder und Sprengverzögerer dürfen nur in Behältern befördert werden, die aus Holz oder genügend leitfähigem und funkenarmem Material bestehen.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Behälter, in denen Sprengstoffe und Zündmittel gemeinsam befördert werden, getrennte Abteilungen haben.

(4) Bei gemeinsamer Beförderung in Behältern sind Sprengstoffe und Sprengschnüre in der einen, sonstige Zündmittel in der anderen Abteilung des Behälters unterzubringen.