Abschnitt 34 - Zu § 19:
Insbesondere ist die Funktionsweise und Wirksamkeit von Leucht- und Schallzeichen sowie von Sprechzeichen unter Verwendung technischer Einrichtungen zu berücksichtigen.
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 16.
Instandhaltung ist die Gesamtheit der betrieblichen Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes einer Einrichtung sowie zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes.
Die Maßnahmen umfassen:
Inspektion (Maßnahmen zur Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustandes),
Wartung (Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes)
und
Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes).