DGUV Vorschrift 79 - Verwendung von Flüssiggas

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§ 23 - Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei Vorwärmgeräten mit mehreren zusammengefaßten Druckgasbehältern oder Druckbehältern, die einzeln absperrbar sind und aus der Flüssigphase betrieben werden, ein Überströmen des Gases ausgeschlossen wird.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckgasbehälter von Vorwärmgeräten vor Unterfeuerung durch Fremdbrände geschützt werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die gesamte Gaszufuhr schnell unterbrochen werden kann.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Vorwärmgeräten die Druckgasbehälter so befestigt werden, daß sie sich bei den zu erwartenden Beanspruchungen nicht in ihrer Lage verändern.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Druckgasbehälter sicher entleert werden können und nur Kippvorrichtungen für Druckgasbehälter verwendet werden, die in der Entnahmestellung feststellbar sind.

(6) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Maschinenführer den Druck in der Verbrauchsanlage ständig überwachen kann.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß als bewegliche Leitungen an Vorwärmgeräten für Straßenbeläge nur solche verwendet werden, die den besonderen thermischen und mechanischen Einwirkungen standhalten.

(8) Abweichend von Absatz 7 dürfen zur Entnahme in der Gasphase auch andere Schläuche verwendet werden, wenn durch selbsttätig wirkende Einrichtungen Gasaustritt bei Schlauchbruch verhindert ist.

(9) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß nur Strahler verwendet werden, bei denen das Gas nicht unverbrannt austreten kann.

(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß für Vorwärmgeräte geeignete Handbrenner zum Anzünden mitgeführt werden und für diese entsprechende Halterungen vorhanden sind.

(11) Abweichend von Absatz 9 darf bei einem einzelnen Strahler bis zu einer Nennwärmebelastung von 30 kW auf das Mitführen eines Handbrenners zum Anzünden verzichtet werden.

(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die elektrische Energieversorgung von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge im Gefahrfall schnell unterbrochen werden kann.

(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß an Vorwärmgeräten für Straßenbeläge in der Nähe der Versorgungsanlage geeignete Feuerlöscher mit ausreichendem Fassungsvermögen mitgeführt werden.

(14) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Fahrer in geschlossenen Fahrerkabinen gegen Flammeneinwirkung vom Tank geschützt sind.

(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Befördern von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge die Gefahrgutverordnung Straße mit ihren Anlagen A und B sowie die Ausnahmen Nummern S 70 und S 77 der Straßen-Gefahrgutausnahme-Verordnung beachtet werden.

(16) Soweit für Flüssiggasanlagen von Vorwärmgeräten für Straßenbeläge Druckgasbehälter eingesetzt werden, dürfen nur solche mit Sicherheitsventil verwendet werden.

(17) Vor dem Auswechseln von Druckgasbehältern hat der Maschinenführer das Vorwärmgerät gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern sowie den Motor und die Heizeinrichtung abzustellen.

(18) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß auf Vorwärmgeräten nur Druckgasbehälter mitgeführt werden, die fest angeschlossen sind und daß während des Betriebes alle Druckgasbehälter zur gleichmäßigen Entnahme geöffnet sind.

(19) Zum Anzünden der Heizeinrichtungen dürfen nur die vorgesehenen Handbrenner benutzt werden. Anlagen mit Strahlern, deren Nennwärmebelastung unter 30 kW liegt, dürfen direkt von Hand angezündet werden.

(20) Die Hauptgaszufuhr darf erst geöffnet werden, nachdem alle Zündflammen brennen.

(21) Bei Flüssiggasanlagen mit stabil brennenden Zündbrennern ohne Flammenüberwachungen muß sichergestellt werden, daß alle Strahler und Brenner gleichzeitig in Betrieb sind.

(22) Nach dem Auswechseln von Druckgasbehältern hat der Maschinenführer alle Anschlüsse auf Dichtheit zu prüfen. Undichtheiten sind umgehend zu beseitigen.

(23) Der Maschinenführer hat sich vor Beginn einer jeden Arbeitsschicht vom ordnungsgemäßen Zustand der Flüssiggasanlage zu überzeugen.

(24) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß der Inhalt von Feuerlöschern mit Löschpulver monatlich mindestens einmal durch Schütteln aufgelockert wird.