TRBS 2141 Teil 1 - TR Betriebssicherheit 2141 Teil 1

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Abschnitt 2 TRBS 2141 Teil 1 - Begriffsbestimmungen (1)

Außer Kraft am 23. Mai 2019 durch die Bek. vom 14. März 2019 (GMBl S. 270)

Über die in der TRBS 2141 bestimmten Begriffe hinaus werden folgende Begriffe festgelegt:

2.1 Betriebsparameter

Betriebsparameter sind Festlegungen von Prozess- und Stoffparametern, z. B. Druck, Temperatur, Durchflussmenge, Füllhöhe, Abrasivität, Korrosivität. Sie folgen aus dem jeweiligen Prozess und repräsentieren in Summe die vom Arbeitgeber bzw. Betreiber vorgesehene bestimmungsgemäße Betriebsweise.

2.2 Sicherheitsrelevante Ausrüstungen sind:

2.2.1 Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion

Ausrüstungsteile mit Sicherheitsfunktion sind Einrichtungen, die zum Schutz der Druckanlage vor einem Überschreiten von zulässigen Grenzen bestimmt sind. Diese Einrichtungen umfassen:

  • Einrichtungen zur unmittelbaren Druckbegrenzung, wie z. B. Sicherheitsventile, Berstscheibenabsicherung, Knickstäbe, gesteuerte Sicherheitseinrichtungen und

  • Begrenzungseinrichtungen, die entweder

    • Korrekturvorrichtungen auslösen oder

    • ein Abschalten oder

    • ein Abschalten und Sperren

    bewirken, wie z. B. Druck-, Temperatur- oder Fluidniveauschalter sowie mess- und regeltechnische Schutzeinrichtungen.

2.2.2 Sicherheitsrelevante druckhaltende Ausrüstungsteile

Sicherheitsrelevante druckhaltende Ausrüstungsteile sind sonstige Ausrüstungsteile, die für den gefahrlosen Betrieb einer Druckanlage notwendig sind, wie z. B. Absperrorgane mit Relevanz für den sicheren Betrieb, die ein druckbeaufschlagtes Gehäuse aufweisen und beispielsweise zur stofflichen Trennung eines Anlagenteils von der übrigen Anlage oder der Umgebung dienen, sicherheitsrelevante Einrichtungen zum Nachspeisen bei beheizten Druckanlagen und Druckwarneinrichtungen bei Druckanlagen, die betriebsmäßig geöffnet werden.

2.2.3 Überwachungseinrichtungen

Überwachungseinrichtungen sind Anzeige- oder Warneinrichtungen, die es ermöglichen, dass entweder automatisch oder von Hand geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung der zulässigen Betriebsparameter zu gewährleisten, z. B. Flüssigkeitsstandanzeiger und Drucküberwachung mit Alarm. Warneinrichtungen, die es ermöglichen, dass Maßnahmen von Hand ergriffen werden, müssen rechtzeitig vor dem Überschreiten der zulässigen Betriebsparameter ein optisches oder akustisches Signal auslösen, damit das Betriebspersonal wirksame Maßnahmen einleiten und vollenden kann.

2.2.4 Zulässige Betriebsparameter

Die zulässigen Betriebsparameter geben die Grenzen an, innerhalb derer die Druckanlage sicher betrieben werden kann.

2.2.5 Zulässiger Füllgrad (%)

Zulässiger Füllgrad bezeichnet den zulässigen Volumenanteil der Flüssigphase oder Festphase bei der zulässigen maximalen Temperatur des Betriebsmediums.