Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3 Gefährdungsbeurteilung, Gefährdungs- und Belastungskatalog
3.1 Gefährdungsbeurteilung

3.1.1 Vor Beginn der Arbeiten hat der Unternehmer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

3.1.2 Gegen die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen und Belastungen sind technische oder organisatorische Maßnahmen nach den Abschnitten 4 bis 7 zu treffen.

3.1.3 Die festgelegten Maßnahmen sind in einem Erlaubnisschein oder in der Betriebsanweisung nach Abschnitt 4.1.6.2 festzuhalten.

Das Erstellen des Erlaubnisscheines anhand des Mustererlaubnisscheines dieser Regel (Anhang 1) konkretisiert den allgemeinen Gefährdungskatalog nach Abschnitt 3.2 für die jeweiligen Situationen im Unternehmen. Der sorgfältig und umfassend erstellte Erlaubnisschein ist die Basis für die Gefährdungsbeurteilung im konkreten Fall.

Das Ausfüllen des Erlaubnisscheines stellt somit die Gefährdungsbeurteilung für die jeweilige Arbeit im Behälter, Silo oder engen Raum für eine bestimmte Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt dar.

ccc_1089_14.jpg
Abb. 14 Mögliche Gefährdungen bei Arbeiten in einem Silo (beispielhaft)
ccc_1089_15.jpg
Abb. 15 Mögliche Gefährdungen beim Arbeiten in Behältern und engen Räumen (beispielhaft)