§ 76 BGV C24 - Zündanlagen
(1) Sprengladungen und Zündleitungen sind gegen Losreißen und Aufschwimmen zu sichern.
(2) Nach dem Einbringen einer Ladung sind die Zünderdrähte unverzüglich über Wasser sicher festzulegen.
(3) Soll von Wasserfahrzeugen aus gezündet werden, muss beim Verholen die Zündleitung zugfrei von Hand abgespult werden.