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Abschnitt 4.15.4 - 4.15.4 Umgang mit Pflanzen

Beim Umgang mit dornigen oder stachligen Pflanzen ist persönliche Schutzausrüstung zu benutzen. Vor Stichverletzungen durch dornige und stachlige Pflanzen schützen Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefahren nach DIN EN 388 (vgl. Regel "Benutzung von Schutzhandschuhen" (BGR/GUV-R 195)) und körperbedeckende Kleidung.

Von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzensäften können giftige, allergisierende oder ätzende Wirkungen ausgehen. So bildet z.B. der Riesen-Bärenklau Substanzen, die unter Einwirkungen von Sonnenlicht auf der Hautoberfläche vergiftende Wirkungen auslösen. Beim Umgang mit der Pflanze ist deshalb große Vorsicht geboten. Bloße Berührungen und Tageslicht können bei Menschen zu schmerzhaften und schwer heilenden Verbrennungen beziehungsweise Quaddeln führen. Es wird deshalb empfohlen, bei der Bekämpfung der Pflanze vollständige Schutzkleidung zu tragen, zu der auch ein Gesichtsschutz gehört. Daneben kann auch der Pflanzensaft Probleme hervorrufen. Beim Arbeiten mit dem Mäher oder beim Abhacken der Pflanze kann dieser selbst durch die Kleidung hindurch gesundheitliche Probleme bereiten. Stoffe im Pflanzensaft, die bei Hitze ausgasen, können eine wochenlang anhaltende Bronchitis verursachen. Auch Fieber, Schweißausbrüche und Kreislaufschocks können die Folge des Umgangs mit der Pflanze sein.

Auch Ambrosia-Pflanzen (Beifußblättriges Traubenkraut) haben ein starkes allergisches Potential. Durch die Pollen können Atemwegserkrankungen bis hin zu Asthma auftreten. Bei Hautkontakt ist mit Juckreiz und Hautrötungen zu rechnen. Hautkontakt sollte daher vermieden werden. Ein notwendiger Umgang mit blühenden Pflanzen ist unter Anwendung persönlicher Schutzausrüstung (Handschuhe, Schutzbrille) vorzunehmen. Größere Bestände dieser Pflanze sind an die zuständigen Landesbehörden zu melden.

Die Kanadische Goldrute steht im Verdacht, Heuschnupfen auszulösen. Beim Bearbeiten des Holzes von Robinien kann es durch Einatmen von größeren Staubmengen zu Vergiftungserscheinungen kommen. Viele weitere Pflanzen, wie einheimische Giftpflanzen (z.B. Pilze, Fingerhut) und auch die invasiven Neohyten (z.B. Lupine, Traubenkirsche, Robinie, Schmalblättriges Greiskraut) können beim Verzehr zu erheblichen gesundheitlichen Gefährdungen für Mensch und Tier führen.

Die Beschäftigten müssen deshalb über das Aussehen und die von den Pflanzen ausgehenden Gefahren und über geeignete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr unterwiesen werden.