DGUV Grundsatz 310-004 - Prüfaufzeichnung über die Prüfung von Flurförderzeugen und anderen mobilen Arbeitsmitteln mit Flüssiggas-Verbrennungsmotoren nach § 14 und Anhang 3 Abschnitt 2 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person

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Abschnitt 2 - 2 Prüfaufzeichnung

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 des § 14 BetrSichV aufgezeichnet und (abweichend von § 14 (7)) über die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufbewahrt wird. Sofern die Treibgasanlage an unterschiedlichen Betriebsorten verwendet wird, ist die Prüfaufzeichnung an der Verwendungsstelle bzw. in deren Nähe aufzubewahren.

Die Aufzeichnung muss mindestens Auskunft geben über:

  1. 1.

    Art der Prüfung,

  2. 2.

    Prüfumfang,

  3. 3.

    Ergebnis der Prüfung und

  4. 4.

    Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.

Die BetrSichV stellt keine formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse. In dieser Hinsicht stellt dieser DGUV Grundsatz eine praktische Arbeitshilfe dar, mit der sich die zu prüfende Treibgasanlage sowie das Ergebnis ihrer Prüfung systematisch aufzeichnen lassen, siehe Anhang (Prüfbefund).

Das Ergebnis der Prüfung muss der Arbeitgeber bei der Entscheidung über die Inbetriebnahme oder Weiterverwendung der Treibgasanlage berücksichtigen.