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Abschnitt 4.11.3 - 4.11.3 Belüftung

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so belüftet sein, dass ein Sauerstoffgehalt von mindestens 19 Vol.% gewährleistet ist und dass die zulässigen Konzentrationen von Gefahrstoffen in der Atemluft nicht überschritten werden. Die mittlere Luftgeschwindigkeit darf nicht unter 0,2 m/s abfallen und sollte 6,0 m/s nicht überschreiten. Die Bildung von explosionsgefährlicher Atmosphäre ist zu verhindern. Sind die vorgenannten Bedingungen mit natürlicher Belüftung nicht einzuhalten, müssen die Arbeitsplätze künstlich belüftet werden. Für die Bemessung der künstlichen Belüftung sollte beim Einsatz von Verbrennungskraftmaschinen, je gleichzeitig eingesetztem kW-Dieselmotorleistung, eine Luftmenge von 4,0 m3/min angesetzt werden. Die bereits für den Betrieb installierte Tunnelbelüftung kann, sofern sie während der Unterhaltungsarbeit betriebsbereit bleibt, bei der Bemessung der künstlichen Belüftung mit in Ansatz gebracht werden. In Abhängigkeit von Art und Umfang der Arbeiten sind messtechnische Überwachungen zur Einhaltung der zulässigen Gefahrstoffkonzentrationen durchzuführen und über die Messergebnisse ist ein Messprotokoll zu führen.