Abschnitt 5 TRG 300 - Gebrauchsanweisung (1)
Jede Druckgaspackung soll eine Gebrauchsanweisung tragen. Die Gebrauchsanweisung kann auf dem Behälter wiedergegeben oder dem Behälter beigegeben sein.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)