§ 1 - Geltungsbereich
Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt
- 1.
für das Anbringen, Ändern, Instandhalten und Abnehmen elektrischer Betriebsmittel an Freileitungen, Oberleitungsanlagen sowie Masten
und
- 2.
für den Einsatz von Leitungsfahrzeugen auf Freileitungen.