TRAC 302 - TR Acetylenanlagen 302

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Abschnitt 2 TRAC 302 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

2.1 (1) Der bei Vergasung von Calciumcarbid anfallende Carbidkalk darf, solange er noch unvergastes Carbid enthalten kann, nur so gelagert werden, daß durch freiwerdendes Acetylen eine Gefährdung nicht eintreten kann.

(2) Im übrigen wird auf die bau- und wasserrechtlichen Vorschriften hingewiesen.

2.2 Carbidkalk darf bis zur vollständigen Entgasung nur in Kalkschlammgruben oder in geeigneten, offenen oder gut belüfteten Gefäßen zwischengelagert werden.

2.3 Carbidkalk darf nicht in Müll- oder sonstige Abfallgefäße, in Müllwagen, in Aborte, in die Kanalisation oder In Wasserläufe geschüttet werden.