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§ 96 BGV C24 - Setzen von Sprengladungen

(1) Werden an Stangen befestigte Sprengladungen von Hand gesetzt (Stangensprengungen), darf jeweils nur eine Stange mit Sprengladung gesetzt werden. Hiervon darf abgewichen werden, wenn mehrere Ladungen durch Sprengschnur verbunden sind oder über Funk gleichzeitig gezündet werden sollen.

(2) Beim Sprengen mit Hilfe von Sprengseilbahnen dürfen höchstens 5 Sprengladungen angehängt und gezündet werden.