DGUV Information 201-011 - Verwendung von Arbeits-, Schutz- und Montagegerüsten

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Abschnitt 6.6 - 6.6 Bekleidete Gerüste

Anstelle von Schutzdächern können Bekleidungen aus Planen oder Geweben dicht an den Ständern der Arbeitsgerüste angebracht werden.

Herstellerangaben, z. B. bezüglich Befestigung der Bekleidung und Verankerungen der Gerüste, sind zu beachten (Zulassung, Aufbau- und Verwendungsanleitung).

Öffnungen in den Bekleidungen dürfen nicht mehr als 4 cm2 betragen, wobei ein Maß nicht mehr als 2,5 cm betragen darf. Dies gilt auch im Bereich der Stöße.

Die Bekleidung ist bis an das Bauwerk heranzuführen.

Die Werkstoffe der Planen oder Gewebe müssen eine Reißfestigkeit von mindestens 0,5 kN/5 cm aufweisen und UV-stabilisiert sein.