TRD 402 - TR Dampfkessel 402

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Abschnitt 2 TRD 402 - Begriffsbestimmungen (1)

2.1 Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV werden im folgenden Heißwassererzeugungsanlagen genannt.

2.2 Die Heißwassererzeugungsanlage umfaßt insbesondere Heißwassererzeuger. Druckausdehnungsgefäße, Druckhalteeinrichtungen, Hauptverteiler und -sammler Vorwärmer (auch wenn sie nicht im Rauchgasstrom liegen), Mischeinrichtungen, Umwälzpumpen, einschließlich der diese Anlageteile verbindenden Rohrleitungen und den an diesen und zwischen diesen Teilen angeordneten Armaturen. Alle vorstehend aufgeführten Teile gehören zur Heißwassererzeugungsanlage, auch wenn sie außerhalb des Kesselaufstellungsraumes liegen.

2.3 Durchlauf-Heißwassererzeuger sind Heißwassererzeuger, bei denen der Wasserumlauf bei Stillstand von Umwälzpumpen nicht ausreicht, um ein erhebliches Überschreiten der zulässigen Betriebstemperatur zu verhindern.

2.4 Ausdehnungstrommeln, Druckausdehnungsgefäße und Auffangbehälter sind Behälter, welche die temperaturbedingten Volumenänderungen des Wassers aufnehmen.

2.4.1 Ausdehnungstrommeln sind Bestandteil des Heißwassererzeugers und daher von diesem nicht absperrbar.

2.4.2 Druckausdehnungsgefäße sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. In ihrem Innern herrscht während des Betriebes ein Druck, der mindestens dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungsdruck entspricht.

2.4.3Auffangbehälter sind vom Heißwassererzeuger absperrbar. Sie können drucklos oder mit geringerem Druck als dem der Heißwassertemperatur zugeordneten Sättigungsdruck betrieben werden. Liegt der Betriebsüberdruck über 1 bar und ist das Druckliterprodukt größer als 2000, sind sie wie Druckausdehnungsgefäße zu behandeln.

2.5Druckhalteeinrichtung ist der Teil der Heißwassererzeugungsanlage, mit dem der erforderliche Druck erzeugt wird. Es wird unterschieden zwischen Eigendruckhaltung und Fremddruckhaltung. Bei der Eigendruckhaltung entsteht der Druck im Dampf- und Wasserraum des Heißwassererzeugers oder Ausdehnungsgefäßes. Er entspricht dem der Vorlauftemperatur zugeordneten Sättigungsdruck. Bei der Fremddruckhaltung wird der erforderliche Druck unabhängig von der Temperatur des Heißwassers erzeugt.

2.6Zulässiger Betriebsüberdruck ist der höchste Druck. mit dem der Heißwassererzeuger betrieben werden darf. Der zulässige Betriebsüberdruck wird am höchsten Punkt des Heißwassererzeugers gemessen.

Bei Ermittlung des Produktes aus Wasserinhalt und zulässigem Betriebsüberdruck kann statt des zulässigen Betriebsüberdruckes der der zulässigen Vorlauftemperatur entsprechende Sättigungsdruck eingesetzt werden.

2.7Zulässige Vorlauftemperatur ist die höchste Temperatur, mit der der Heißwassererzeuger betrieben werden darf. Die zulässige Vorlauftemperatur wird am Vorlaufabgang des Heißwassererzeugers gemessen.

2.8Wandungen von Heißwassererzeugern sind die Wandungen der Dampf- und Wasserräume, die zwischen den Absperreinrichtungen des Heißwassererzeugers in den Eintritts-, Austritts-, Druckhalte-, Überström- und Ablaßleitungen liegen. Die Gehäuse der Absperreinrichtungen gehören zu den Wandungen.

2.9Zulässige Wärmeleistung ist die höchste im Dauerbetrieb erzeugbare Wärmeleistung, mit der der Heißwassererzeuger nach der Erlaubnis oder der Bauartzulassung betrieben werden darf.

2.10Absinkdauer ist die Zeit, in welcher ein tatsächlicher oder gedachter Wasserspiegel bei unterbrochener Speisung und Umwälzung sowie bei der zulässigen Wärmeleistung vom niedrigsten Wasserstand (NW) auf den höchsten Feuerzug absinkt. d.h.

VNW/HF
t =----------  [min]
mD v
Dabei bedeuten:
t=Absinkdauer
VNW/HF=Wasserinhalt des Heißwassererzeugers oberhalb HF, bei
Heißwassererzeugern mit Dampfraum von HF bis NW
in m3
mD=aus der zulässigen Wärmeleistung errechnete Dampferzeugungin kg/min
v'=spezifisches Volumen des Wassers bei Sattdampftemperaturin m3/kg

2.11Regler sind Einrichtungen, die den Angleich der zu regelnden Größe (z.B. Temperatur, Druck, Wasserstand) an einen vorgegebenen Sollwert bewirken.

2.12Begrenzer sind Einrichtungen; die bei Über- bzw. Unterschreiten eines festgesetzten Grenzwertes die Beheizung des Heißwassererzeugers und gegebenenfalls Umwälzpumpen abschalten und verriegeln.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)