DGUV Regel 109-603 - Branche Schiffbau

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Abschnitt 3.17 - 3.17 Provisorische Beleuchtung

Arbeitsplätze und Verkehrswege sind den Anwendungsbereichen entsprechend zu beleuchten, wenn das Tageslicht nicht ausreicht. In Ausnahmefällen sind bei kurzzeitigen Arbeiten Handleuchten zulässig. Da es sich bei diesen Arbeitsplätzen um Bereiche mit "leitfähiger Umgebung", bzw. "leitfähiger Umgebung mit begrenzter Bewegungsfreiheit" handelt, gibt es Anforderungen an die Leuchten und deren elektrische Anschlüsse.

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Abb. 40 Provisorische Beleuchtung

ccc_3649_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.4 "Beleuchtung"

ccc_3649_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-002 "Elektrofachkräfte"

  • DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung"

  • DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortsveränderlicher Betriebsmittel nach Einsatzbedingungen"

  • DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau-und Montagestellen"

  • DIN VDE 0100-410 "Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag"

  • DIN EN 60598-1 "Leuchten - Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfungen"

ccc_3649_27.jpgGefährdungen
  • Elektrische Körperdurchströmung bei Berührung schadhafter Isolierungen und Abdeckungen

  • Verbrennungen durch heiße Leuchten und Leitungen

  • Feuer durch defekte Leuchten und Leitungen

  • Stolpern und Stürzen über Leitungen in Verkehrswegen

  • Unfallgefahr und psychische Belastungen in der Dunkelheit nach Ausfall der Beleuchtung

ccc_3649_28.jpgMaßnahmen
  • Achten Sie bei der Beschaffung von Leitungsmaterial darauf, dass die Leitungen in Gummischlauchleitung H07RN-F oder gleichwertig ausgeführt sind.

  • Leitungsroller sind geeignet, wenn sie entsprechend den Produktnormen gebaut sind und zusätzlich folgende Merkmale aufweisen:

    • Ausführung in Schutzklasse II, d. h. schutzisoliertes Betriebsmittel mit doppelter oder verstärkter Isolierung, gekennzeichnet mit ccc_3649_138.jpg

    • Ausrüstung mit einer Leitung vom Typ H07RN-F oder H07BQ-F oder gleichwertig

    • Um zu verhindern, dass durch eine beschädigte Leitung eine gefährliche Berührungsspannung an großflächig berührbaren Konstruktionsteilen anliegt, muss der Trommelkörper aus Isolierstoff bestehen; Tragegriff und Kurbelgriff müssen aus Isolierstoff bestehen oder mit Isolierstoff umhüllt sein.

    • Ausrüstung mit Schutzkontakt-Steckvorrichtungen für erschwerte Bedingungen, gekennzeichnet mit ccc_3649_139.jpg

    • Mindestens Schutzart IP 44 (Kennzeichnung in Klartext oder Symbol)

    • Eignung für Betrieb im Umgebungstemperaturbereich von -25 °C bis +40 °C

  • Steckvorrichtungen sind nur mit Isolierstoffgehäuse und in folgenden spritzwassergeschützten Bauarten zulässig

    • zweipolig mit Schutzkontakt,

    • CEE-Steckvorrichtungen.

  • Leuchten müssen sprühwassergeschützt (IP56) ausgeführt sein. Handleuchten müssen schutzisoliert und strahlwassergeschützt (IP58) ausgeführt sein (ausgenommen Schutzkleinspannung).

  • In explosionsgefährdeten Bereichen muss auch die provisorische Beleuchtung explosionsgeschützt ausgeführt werden.

  • Betreiben Sie provisorische Beleuchtungen nur über Fehlerstromschutzschalter (RCD).

  • Beim Einsatz von Handleuchten in leitfähigen Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit muss als Schutzmaßnahme Schutzkleinspannung verwendet werden (s. a. Kapitel 1.5).

  • Das Thema "Provisorische Beleuchtung an Bord" muss auch zum Inhalt der regelmäßigen Unterweisungen gehören, dazu gehört insbesondere das richtige Verhalten bei einem "Black-Out".

  • Ergreifen Sie Maßnahmen, damit die bordeigene Beleuchtung so früh wie möglich genutzt werden kann.

  • Kündigen Sie geplante Stromabschaltungen rechtzeitig an.

  • Beauftragen Sie mit der Errichtung, Änderung und Instandsetzung der provisorischen Beleuchtung nur Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Aufsicht und Leitung einer Elektrofachkraft. Lassen Sie die provisorische Beleuchtung nach der Errichtung, Veränderung und Instandsetzung wiederkehrend entsprechend den festgelegten Prüffristen prüfen.

  • Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind den Prüffristen entsprechend nach der Errichtung, Veränderung und Instandsetzung zu prüfen.

  • Die Planung für die Beleuchtung und ihre Zuleitungen muss frühzeitig mit den betroffenen Gewerken durchgeführt werden.

  • Verlegen Sie möglichst viele Leitungen unterhalb der Decke oder in geschützten Bereichen, um Stolpergefahren und Beschädigungen zu vermeiden.

Mindestanforderung für Sicherheitsbeleuchtung

  • Sorgen Sie durch folgende Maßnahmen für eine redundante Beleuchtung:

    • Aufteilung der Beleuchtungsstränge in einem Bereich auf verschiedene Stromkreise bei der Installation der Grundbeleuchtung, um bei Ausfall einzelner Stromkreise eine ausreichende Beleuchtungsstärke sicherzustellen

    • Integration von akku- oder USV-betriebenen Notleuchten

    • Mindestforderung: Alle Beschäftigten führen eine Taschenlampe mit sich.

  • Verwenden Sie nachleuchtende Fluchtwegbeschilderung.