TRD 702 Anlage 1 - TR Dampfkessel 702 Anlage 1

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Abschnitt 5 TRD 702 Anlage 1 - Sicherung gegen unzulässigen Druck- oder Temperaturanstieg bzw. unzulässiges Ausdampfen (1)

5.1 Nach dem Abschalten der Feuerung darf es nicht zu einem unzulässigen Druck- oder Temperaturanstieg bzw. zu einem unzulässigen Ausdampfen kommen (z.B. Restwärme aus dem Kohlebett). Die überschüssige Wärme muß gefahrlos aus dem Heißwassererzeuger bzw. aus dem Bereich der Feuerung abgeführt werden können.

Die Einhaltung der Forderung kann z.B. bei Anlagen mit Eigendruckhaltung folgendermaßen erfüllt werden:

Nach dem Abschalten der Feuerung aus Vollastbeharrung und bei einem im Wärmeerzeuger selbst auf Höhe NW liegendem Wasserstand muß die Rauchgastemperatur in Höhe des höchsten Feuerzuges (HF) 400 °C unterschreiten, bevor der Wasserstand auf 50 mm über HF abgesunken ist. Gleichzeitig darf die Wassertemperatur im Rost die zulässige Siedetemperatur nicht überschreiten. Die Wasserstandanzeigeeinrichtung ist so anzuordnen, daß das Maß "50 mm über HF" zu erkennen ist.

5.2 Die Einhaltung der Forderung des Abschnittes 5.1 ist durch Versuch nach Abschnitt 8.4 nachzuweisen

  • bei Kesselsonderbauarten durch Einzelprüfung,

  • bei Serienkesseln im Rahmen der Bauartzulassung und zugehöriger Baumusterprüfung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)