TRD 504 - TR Dampfkessel 504

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Abschnitt 2 TRD 504 - Umfang der Prüfung (1)

2.1 Die Abnahmeprüfung an der Dampfkesselanlage erstreckt sich auf den Dampfkessel und die zur Dampfkesselanlage gehörenden Teile (DampfkV § 2)(1), auch wenn sie außerdem anderen Rechtsvorschriften unterliegen (z.B. Brennstofflagerbehälter, Druckbehälter).

2.2 Stichprobenweise Prüfungen sind ausreichend, wenn der Sachverständige aus ihren Ergebnissen den sicherheitstechnischen Zustand der zu prüfenden Anlageteile beurteilen kann.

2.3 Die Eignung des Kesselwärters wird festgestellt (§ 26 Abs. 2 DampfkV)(1).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)