TRB 514 - TR Druckbehälter 514

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Abschnitt 4 TRB 514 - Prüfunterlagen (1)

Unterlage für die wiederkehrenden Prüfungen ist das Prüfbuch (bzw. die Prüfakte), dem alle Bescheinigungen über vorangegangene Prüfungen (erstmalige Prüfung, Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfungen, außerordentliche Prüfungen und sonstige Prüfungen in besonderen Fällen) beigeheftet sind.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)