TRD 506 - TR Dampfkessel 506

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Abschnitt 7 TRD 506 - Prüfbescheinigung (1)

7.1 Der Sachverständige stellt über die Prüfung eine Bescheinigung aus (§ 22 Abs. 1 DampfkV)(1), in der alle für die sicherheitstechnische Beurteilung wichtigen Feststellungen und Mängel aufgeführt sind. Ist bei der inneren Prüfung eine Stichprobe für die Durchführung einer späteren Prüfung von Bedeutung, so werden Art und Umfang dieser Stichprobe zusätzlich in die Bescheinigung aufgenommen.

7.2 Stellt der Sachverständige bei der Prüfung Mängel fest, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, teilt er dies dem Betreiber unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 DampfkV(1) und unter Vorschlag von Maßgaben der Aufsichtsbehörde unverzüglich mit (§ 22 Abs. 1 DampfkV)(1).

7.3 Eine Ausfertigung der Prüfbescheinigung wird dem Betreiber zur Aufbewahrung am Betriebsort ausgehändigt; sie wird in das Prüfbuch für die Dampfkesselanlage eingeheftet. Eine weitere Ausfertigung der Prüfbescheinigung nimmt der Sachverständige zu seinen Akten.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)