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Abschnitt 4.1 TRGS 401 - Allgemeines

(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der in Nummer 3 ermittelten Informationen anhand

  • der Stoffeigenschaften,
  • Art, Ausmaß und Dauer der Exposition sowie
  • der zu ermittelnden zusätzlichen Informationen,

die Gefährdung zu beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen festzulegen.

(2) Im Rahmen dieser TRGS wird die Gefährdung in drei Kategorien eingeteilt:

  • geringe Gefährdung durch Hautkontakt,
  • mittlere Gefährdung durch Hautkontakt,
  • hohe Gefährdung durch Hautkontakt.

(3) Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ist immer zu beachten: Substitution, technische (einschließlich geschlossenes System), organisatorische und hygienische Schutzmaßnahmen stehen vor persönlichen Schutzmaßnahmen.

(4) Die in den Nummern 5, 6 und 7 aufgeführten technischen, organisatorischen, hygienischen und persönlichen Maßnahmen sind entsprechend der Höhe der Gefährdung auszuwählen mit dem Ziel, den Kontakt der Haut mit Gefahrstoffe nach dem Stand der Technik zu minimieren.

(5) Insbesondere die Gefährdung durch hautresorptive Gefahrstoffe ist schwierig zu beurteilen. Deshalb wird dem Arbeitgeber empfohlen, sich im Hinblick auf die Gefährdung durch Hautresorption in jedem Fall durch fachkundige Personen nach § 7 Abs. 7 GefStoffV, z.B. den Betriebsarzt beraten zu lassen.

(6) Die folgenden Bedingungen sind bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu berücksichtigen:

  1. 1.

    Physikalische Bedingungen:

    • bei Arbeiten in Hitze, bei Wärmestrahlung oder bei körperlicher Arbeit ist durch vermehrte Hautdurchblutung mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen,

    • bei Hautkontakt mit Gefahrstoffen und anschließendem Luftabschluss (z.B. bei Verschmutzungen unter Schutzhandschuhen) ist eine erhöhte Gefährdung anzunehmen,

    • bei Hautkontakt mit Gefahrstoffen bei oder nach einer Tätigkeit, die erfahrungsgemäß eine mechanische Schädigung der Haut mit Mikroverletzungen verursacht, ist von einer erhöhten Gefährdung auszugehen.

  2. 2.

    Chemische Bedingungen:

    • bei gleichzeitiger oder vorheriger Einwirkung entfettender Substanzen auf die Haut (Seifen, Tenside, Lösemittel) ist von einer erhöhten Gefährdung auszugehen, da eine Entfettung der Haut eine vermehrte Aufnahme bedingen kann,

    • bei gleichzeitiger oder vorheriger Einwirkung fetthaltiger Substanzen verschiedener Feuchtebindung (Kosmetika, Arbeitsschutzprodukte) kann durch die Quellung der Hornschicht oder Förderung der Löslichkeit von Gefahrstoffen eine verstärkte Aufnahme durch die Haut erfolgen,

    • bei Vorliegen eines in Fett oder Wasser unlöslichen Stoffes in gelöster Form (z.B. in Lösemittel wie Alkohol, Aceton) ist eine Gefährdung anzunehmen.

  3. 3.

    Depotbildung

Da bei hautresorptiven Stoffen die Hornschicht der Haut als Depot dienen kann, können auch nach Expositionsende aus diesem Depot hautresorptive Gefahrstoffe in den Körper freigesetzt werden. Intensive Hautreinigungsmaßnahmen, insbesondere die Reinigung mit lösemittelhaltigen Produkten, die mechanische Reinigung oder die Reinigung mit heißem Wasser, können zu einer verstärkten Freisetzung von Gefahrstoffen aus dem Depot führen. Empfehlenswert ist die Reinigung mit kaltem oder lauwarmem Wasser unter Verwendung von Seife.

(7) Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Ein von Nummer 4.2 abweichendes Ergebnis ist zu begründen.