DGUV Information 202-079 - Wassergewöhnung in Kindertageseinrichtungen

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Abschnitt 3 - 3 Sicherheit beim Baden

Aufsicht

Grundsätzliches

Das Maß der gebotenen Aufsicht richtet sich nach dem Alter, der Eigenart und dem Charakter der Kinder. Spezielle Regelungen für Badeveranstaltungen müssen die Einrichtungen situationsbezogen im Einzelfall treffen.

Die Anzahl der gleichzeitig badenden Kinder sollte aus Gründen der Übersichtlichkeit begrenzt werden. Außerdem wird empfohlen, in öffentlichen Bädern die Kinder einheitliche Badekappen tragen zu lassen.

Es ist unbedingt anzuraten, den Betreuungsschlüssel höher zu wählen als bei anderen Beschäftigungen. Dabei sind auch die örtlichen Gegebenheiten im Bad und der Weg zur Schwimmhalle zu berücksichtigen.

Verantwortung

Die Aufsichtspflicht und Verantwortung liegt bei der leitenden pädagogischen Fachkraft. Sie kann nicht vollständig auf andere Personen übertragen werden, auch nicht auf die anwesende Schwimmbadaufsicht.

Andere Begleitpersonen können Aufsichtsaufgaben nach Prüfung auf Eignung und vorheriger Absprache übernehmen.

Anzahl der Aufsichtspersonen

Die Kinder dürfen zu keiner Zeit im Schwimmbad unbeaufsichtigt sein.

Die Anzahl der benötigten Aufsichtspersonen richtet sich dabei nach der Einschätzung der konkreten Gefahrenlage, d.h. es ist entscheidend, wie die äußeren Rahmenbedingungen und die Kindergruppe zu beurteilen sind. Je nach Zusammensetzung der Gruppe (Altersspanne, Entwicklungsstand, Sprachverständnis), aber auch der Räumlichkeiten im Bad und der Zusammenarbeit mit der Badaufsicht kann der Betreuungsschlüssel unterschiedlich gewählt werden.

Ein Betreuungsschlüssel von 1 : 5 hat sich als sehr günstig erwiesen.

Konkrete Festlegungen hierzu kann es auch durch Erlasse/Rundschreiben der Länder oder Kita-Träger geben.

Für Kinder mit Handicaps oder deutlichen Verhaltensauffälligkeiten ist zu prüfen, ob eine zusätzliche Aufsicht (1 : 1-Betreuung) angeraten erscheint.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Schwimmaufsicht des Bades keine besondere Aufsicht über die Gruppe der Kindertageseinrichtung gewährleisten und damit nicht in die Aufsicht mit einbezogen werden kann.

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Dennoch ist eine Anmeldung der Gruppe beim Schwimmbadpersonal notwendig, denn in Notsituationen besteht auch durch dieses eine Eingreifpflicht.

Organisation der Aufsicht

Art, Umfang und jeweiliger Standort der Aufsichtsführung sind von der Leitung mit den weiteren Aufsichtspersonen (z. B. pädagogische Fachkräfte, Eltern) konkret abzusprechen.

Mindestens eine Aufsichtsperson ist so einzuteilen, dass sie als Beobachter außerhalb des Beckens keinen persönlichen Kontakt zu den Kindern unterhält, sondern ausschließlich die Übersichtsfunktion behält.

Sie darf auch nicht mit anderen Aufgaben betraut werden, die ihre Aufmerksamkeit auf andere Geschehnisse lenken könnten.

Die Anzahl von Spiel- und Wassersportgeräten ist so zu wählen, dass die ständige Sicht auf die Kinder im Wasser gewährleistet bleiben kann.

Hinweis:

Eine präventiv ausgerichtete, zahlenmäßig angepasste und gut organisierte Aufsicht ist genauso hoch zu bewerten wie die Rettungsfähigkeit der Aufsichtspersonen!

Rettungsfähigkeit

Rettungsfähigkeit wird als die Fähigkeit definiert, einen Menschen aus einer gesundheits- oder lebensgefährdenden Situation im Wasser zu befreien. In der Praxis hängen Art und Umfang der Rettungsfähigkeit von den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Rahmenbedingungen ab. Darüber hinaus gibt es in einigen Ländern spezifische Regelungen zur Rettungsfähigkeit.

Die Rettungsfähigkeit erfordert ein bestimmtes Maß an körperlicher Leistungsfähigkeit und an spezifischen Kenntnissen. Aus präventiver Sicht ist dies erfüllt, wenn eine Person:

  1. 1.

    ein verunfalltes Kind an jeder Stelle und aus jeder Tiefe jedes Beckens dieser Schwimmstätte an die Wasseroberfläche bringen kann,

  2. 2.

    das Kind mit dem Gesicht über Wasser an den Beckenrand transportieren/schleppen kann,

  3. 3.

    das Kind über den Beckenrand bergen kann,

  4. 4.

    lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen kann sowie

  5. 5.

    einen Notruf absetzen kann.

Alle beim Baden aufsichtsführenden pädagogischen Fachkräfte müssen die Rettungsfähigkeit besitzen, die zur Rettung eines Kindes unter den jeweiligen Gegebenheiten der Schwimmstätte notwendig ist. Darüber hinaus sollten sie eine gültige Ersthelferqualifikation besitzen.

Die Fachkraft muss sicherstellen, dass sie diese Bedingung aktuell erfüllt. Es ist deshalb unerlässlich, die Kenntnisse und Fähigkeiten des Rettens und Wiederbelebens regelmäßig aufzufrischen.

Aufgrund mangelnder Übung kann früher oder später vor allem die notwendige Selbstsicherheit fehlen, um im Notfall zielstrebig ein Kind zu retten.

Aufsichtsführende pädagogische Fachkräfte sollten aber auch vor jedem Badbesuch selbstkritisch einschätzen, ob sie aktuell die Rettungsfähigkeit besitzen. Ist die Rettungsfähigkeit beeinträchtigt, z. B. durch Erkrankung der Fachkraft, kann sie zur Aufsicht nicht eingesetzt werden.