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Abschnitt 4.3 BGR 148 - 4.3 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

4.3.1

Der Unternehmer hat zum Schutz gegen Absturz beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen

  • entsprechend der Gefahr auszuwählen

    und

  • den Versicherten zur Verfügung zu stellen.

Zu Auffanggurten siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198, bisherige ZH 1/709) sowie DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte".

Zu Haltegurten siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199, bisherige ZH 1/710) sowie DIN EN 358 "Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen; Haltesysteme".

4.3.2

Die Versicherten haben die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vor dem Besteigen der Freileitungen anzulegen.