Abschnitt 4.3 BGR 148 - 4.3 Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz
4.3.1
Der Unternehmer hat zum Schutz gegen Absturz beim Besteigen von und Arbeiten auf Freileitungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen
entsprechend der Gefahr auszuwählen
und
den Versicherten zur Verfügung zu stellen.
Zu Auffanggurten siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (BGR 198, bisherige ZH 1/709) sowie DIN EN 361 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz; Auffanggurte".
Zu Haltegurten siehe BG-Regel "Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (BGR 199, bisherige ZH 1/710) sowie DIN EN 358 "Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen; Haltesysteme".
4.3.2
Die Versicherten haben die vom Unternehmer zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz vor dem Besteigen der Freileitungen anzulegen.