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§ 34 BGV C24 - Sprengbereich

(1) Der Sprengberechtigte hat den Sprengbereich festzulegen. Er umfasst normalerweise einen Umkreis von 300 m von der Sprengstelle.

(2) Abweichend von Absatz 1

  • hat der Unternehmer auf Veranlassung des Sprengberechtigten dafür zu sorgen, dass der Sprengbereich vergrößert wird, wenn mit einem Streubereich von mehr als 300 m zu rechnen ist,

  • darf der Sprengberechtigte im Einvernehmen mit dem Unternehmer den Sprengbereich verkleinern, wenn sichergestellt ist, dass Personen nicht gefährdet werden.

Die erforderliche Vergrößerung oder eine zulässige Verkleinerung des Sprengbereichs kann unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in unterschiedlichen Richtungen und Abmessungen vorgenommen werden.