DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Explosionsschutzdokument bei standardisierten Maßnahmen zur Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen

Liegen standardisierte Maßnahmen zur sicheren Vermeidung explosionsfähiger Gemische vor, die z. B. in Technischen Regeln (TRBS, TRGS), Schriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) oder Schriften der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) veröffentlicht sind, kann bei der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und des Explosionsschutzkonzeptes auf diese Quellen zurückgegriffen werden. Beispiele hierfür sind im Folgenden genannt:

1.
Rohrleitungen zur öffentlichen Versorgung mit Brenngas:

Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist dafür gesorgt, dass explosionsfähige Gemische bzw. explosionsfähige Atmosphären weder innerhalb noch außerhalb der Rohrleitungen auftreten können. Im Inneren der Rohrleitung wird dies durch sichere Aufrechterhaltung des Gasdruckes gewährleistet, sodass die obere Explosionsgrenze (OEG) ständig überschritten ist. In der Umgebung der Rohrleitungen führt deren dauerhaft technische Dichtheit dazu, dass das Auftreten explosionsfähiger Gemische bzw. explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird.

Die Schutzmaßnahmen sind in einer Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Insbesondere sollten folgende Angaben vorhanden sein:

  • Getroffene Maßnahmen bezüglich der Dichtheit und der Aufrechterhaltung des Innendrucks gegebenenfalls als Verweis auf technische Regeln (DVGW-Regelwerk 7), nach denen die Maßnahmen durchgeführt wurden,

  • Kontrolle der Dichtheit,

  • Erfordernis von Prüfungen.

Diese Gefährdungsbeurteilung erfüllt die Anforderungen nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung. Sie enthält das Schutzkonzept mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen.

Hinweise:

  1. 1.

    Für Arbeiten an Gasversorgungsanlagen, bei denen mit der Freisetzung von Gas zu rechnen ist, ist eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung auf Basis der TRBS 1112 Teil 1 durchzuführen, und es sind die erforderlichen Maßnahmen des Explosionsschutzes zu treffen.

  2. 2.

    Ein Explosionsschutzdokument kann in Teilbereichen von Gasversorgungsanlagen erforderlich sein. Hierzu gehören z. B. Bereiche, für welche die EX-RL - Beispielsammlung (Anlage 4 der DGUV Regel 113-001) Zonen vorsieht.

2.
Läger für entzündbare Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern:

In der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" sind unter Nr. 12.6.2 verschiedene Beispiele genannt:

  1. a)

    Erfolgt (gemäß Absatz 4) die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Verkaufsgebinden mit Volumina bis 1 m3 so, dass

    • ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel von pro Stunde gewährleistet ist und

    • die Prüffallhöhe der Behälter nicht überschritten wird und

    • eine Beschädigung der Behälter durch das einlagernde Flurförderzeug ausgeschlossen ist und

    • keine unbeabsichtigte Freisetzung zu erwarten ist,

    kann keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten. Es liegt kein explosionsgefährdeter Bereich vor. Diese Feststellung ist in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten.

  2. b)

    Werden (gemäß Absatz 5) reine entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 35 °C oder entzündbare Gemische mit einem Flammpunkt von mehr als 45 °C so gelagert, dass sie nicht auf Temperaturen von mehr als 30 °C erwärmt werden können. Es liegt kein explosionsgefährdeter Bereich vor. Sofern dazu keine technische Kühlung erforderlich ist, genügt auch in diesem Fall die Dokumentation in der Gefährdungsbeurteilung, ein Explosionsschutzdokument ist nicht erforderlich.

  3. c)

    Bei den anderen in der TRGS 510 unter Nr. 12.6.2 genannten Beispielen kann das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre nicht ohne technische Maßnahmen ausgeschlossen werden. Daher ist ein Explosionsschutzdokument erforderlich.

3.
Laboratorien nach TRGS 526:

Arbeiten mit brennbaren Stoffen in laborüblichen Mengen werden nach Vorgaben der TRGS 526 in einem Abzug nach der Reihe DIN EN 14175 durchgeführt. Wenn

  • der Ausfall der Lüftung des Laborabzugs überwacht und

  • alarmiert wird und

  • durch Anweisungen festgelegt ist, dass die Arbeiten bei Ausfall der Lüftung eingestellt werden und

  • die Freisetzung brennbarer Stoffe unterbunden wird,

wird die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre vermieden.

Aus der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung muss hervorgehen,

  • dass die Vorgaben nach TRGS 526 einschließlich der dort geforderten Prüfungen eingehalten werden und

  • wie bei Ausfall der Lüftung des Abzuges zu verfahren ist. Diese Dokumentation kann auch als Explosionsschutzdokument angesehen werden.

Siehe Anhang 3 Nr. 5