TRR 100 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 100

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Abschnitt 8 TRR 100 - Äußerer Korrosionsschutz (1)

8.1 Allgemeines

Rohrleitungen, die korrosiven Einflüssen von außen unterliegen und deren Werkstoffe nicht hinreichend korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion geschützt sein.

8.2 Oberirdische Rohrleitungen

Oberirdische Rohrleitungen, die durch Korrosion von außen gefährdet sind, müssen mit einer geeigneten Beschichtung (Korrosionsschutzanstrich) versehen sein.

8.3 Erdgedeckte Rohrleitungen

8.3.1 Ist ein mit einer erdgedeckt verlegten Rohrleitung verbundener Druckbehälter mit einem kathodischen Korrosionsschutz ausgerüstet, ist auch die erdgedeckt verlegte Rohrleitung stets kathodisch zu schützen, auf TRB 601 wird hingewiesen.

8.3.2 Werden Rohre oder Anlageteile aus unterschiedlichen Metallen, bei denen wegen einer galvanischen Elementbildung Korrosionen zu befürchten sind, miteinander verbunden, so müssen sie durch Isolierstücke voneinander elektrisch getrennt werden, sofern sie nicht kathodisch geschützt sind. Entsprechendes gilt für die Isolierung von Rohren gegen Halterungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)