Abschnitt 14 - Zu § 10 Abs. 2:
Geeignete Selbstschließeinrichtungen sind z.B. hydraulische Türschließer, in die Türen eingebaute Federbänder oder bei schweren Türen Türbänder mit Steigung.
Der Durchblick von innen nach außen kann z.B. auch durch einen Weitwinkelspion gewährleistet sein.