Abschnitt 5.3 - 5.3 Beschäftigungsbeschränkung
Der Unternehmer darf Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Arbeiten nach Abschnitt 1 nicht beschäftigen.
Der Unternehmer darf Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit Arbeiten nach Abschnitt 1 nicht beschäftigen.