TRAC 209 - TR Acetylenanlagen 209

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Abschnitt 4 TRAC 209 - Fülleinrichtungen (1)

4.1 Der Abstand zwischen den Füllständen muß so groß sein, daß Feuerlöschmaßnahmen nicht behindert werden.

4.2 An den Füllständen muß jeder Füllanschluß mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, die ein Zurückströmen des Gases aus der Acetylenflasche verhindert.

4.3 Die Leitungen an Füllständen für Einzelflaschen müssen mit mindestens zwei der folgenden Einrichtungen versehen sein:

  1. 1.

    Zerfallsperre nach TRAC 207 Nummer 8.1 vor der Verteilleitung im Füllstand,

  2. 2.

    Stichflammenschutz der Verteilleitung im Füllstand,

  3. 3.

    Zerfallsperre nach TRAC 207 Nummer 8.1 zwischen der Verteilleitung und der zu füllenden Flasche.

4.4 An Füllständen für Flaschenbündel müssen vor jeder beweglichen Bündelanschlußleitung eine Zerfallsperre noch TRAC 207 Nummer 8.1 und eine Einrichtung nach Nummer 4.2 angeordnet sein. Die Leitung vor der Zerfallsperre muß erforderlichenfalls gegen die Stichflammeneinwirkung vorn Flaschenbündel her geschützt sein.

4.5 Für den Brandfall muß zur Kühlung aller Flaschen, die an den Füllständen angeschlossen sind, eine Berieselungsanlage vorhanden sein, die auch außerhalb des Abfüllraumes von geeigneter Stelle aus eingeschaltet werden kann.

4.6 Zur Abschaltung der elektrischen Antriebe von Entwicklern und Verdichtern müssen Einrichtungen vorhanden sein, die von leicht zugänglichen und möglichst geschützten Stellen aus betätigt werden können.

4.7 Zur Druckentlastung der Acetylenzuführungsleitungen zwischen Verdichter und Füllrampe müssen Einrichtungen vorhanden sein, die auch außerhalb des Füllraumes von geeigneter Stelle aus betätigt werden können.

4.8 Neben den Fülleinrichtungen muß auch ein Entleerungsstand vorhanden sein. Acetylenleitungen von Entleerungsständen zu Acetylenspeichern müssen im Niederdruckteil oder im Hochdruckteil mit einer Zerfallsperre nach TRAC 207 Nummer 8.1 ausgerüstet sein.

4.9 Meßeinrichtungen müssen zuverlässig und im Rahmen der zulässigen Toleranzen anzeigen. Der Anzeigebereich muß den zu messenden Werten angepaßt sein.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)